Friedhof und Kirchhof der Kirchengemeinde Neuburg

Unsere Kirchengemeinde verfügt außer über den Kirchhof neben der Kirche noch über einen kirchlichen Friedhof, der wenige Gehminuten von der Kirche entfernt an der Hauptstraße liegt. Auf dem Friedhof befindet sich auch eine kommunale Friedhofskapelle.

Auszug aus der Friedhofsordnung: Grabstättenarten

Für weitere Informationen und nähere Bedingungen bitte in der Friedhofsordnung nachsehen.

Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle abgegeben werden. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) überlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. 

 

Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt. Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser Wahlgrabstätte zu entscheiden. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert werden. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25 Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern.

Urnenreihengrabstätten

In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern können je Grabbreite 2 Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2 Urnen beigesetzt werden. In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite 1 Urne zusätzlich beigesetzt werden.

Urnengemeinschaftsanlagen

Der Beisetzung von Urnen dienen die Urnengemeinschaftsanlagen mit zentraler Namensnennung. Diese bestehen aus Rastern, welche pro Raster den Platz für die Beisetzung einer Urne vorsieht. Die Anlagen werden durch den Friedhofsträger gepflegt und bepflanzt. Eine zusätzliche Bepflanzung oder Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnengemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festgelegten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz in der gestalteten Anlage, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit. Der Friedhofträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Urnengemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu halten. Es gilt die Ruhezeit für die Urnengrabstätten. Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofverwaltung dokumentiert. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht zulässig. Die Namen der Verstorbenen, Geburts- und Sterbejahr sind auf einer in der Urnengemeinschaftsanlage angebrachten Tafel/ Stehle festgehalten. Eine anonyme Bestattung ist nicht zulässig.

Baumgrabanlage

Die Baumgrabanlage dient ebenfalls der Beisetzung von Urnen. Die Baumgrabstätte ist in 12 Raster eingeteilt. Pro Raster ist die Bestattung einer Urne vorgesehen. Der Erwerb der Grabstätte beinhaltet den Grabplatz, die Grabpflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren bis zum Ende der Ruhezeit. Der Name der Verstorbenen ist auf einem Kissenstein festzuhalten. Eine Bepflanzung der Anlage durch die Nutzungsberechtigten ist unzulässig.

Urnenpartneranlage

Der Beisetzung von Urnen dient weiterhin die Urnenpartneranlage. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erhält der Nutzungsberechtigte das Recht auf der Grabstätte zwei Urnen beisetzen zu lassen. Die Grabnutzungsgebühr enthält die Kosten für Grabnutzungs-und Anlagenkosten, die Pflegekosten und die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der Ruhezeit. Im Fall einer weiteren Beisetzung muss die Nutzungsdauer der Grabstelle bis zum Ablauf der 2. Ruhefrist verlängert werden. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen. Die Pflege der Gesamtanlage wird durch die Friedhofsverwaltung sichergestellt, für die geschmückte Fläche vor einem Grabstein ist der Nutzungsberechtigte zuständig.

Rasenwahlgrabstätte

Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetzten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhaltungsgebühren. Der Friedhofsträger verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pflegen und dauernd instand zu halten. Die Grabstätte kann Einzeln oder zu mehreren als Familiengrabstätte erworben werden. Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 1 Urne beigesetzt werden. Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den Friedhofsträger. Nach der Erstanlage der Grabstätte kann vor dem Grabmal ein Pflanzstreifen durch die Angehörigen angelegt werden, der die Höhe und Breite die Grabstätte nicht überragen darf und auf die Fläche vor dem Stein zu beschränken ist.